§ 53d Vorlage von Verträgen
In Kraft seit 01. Juni 2004
Up-to-date
Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge über den Anschluss oder die Mitbenützung innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zur Gänze der Schienen-Control GmbH vorzulegen.
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