§ 53d Vorlage von Verträgen
In Kraft seit 01. Juni 2004
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Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge über den Anschluss oder die Mitbenützung innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zur Gänze der Schienen-Control GmbH vorzulegen.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 53d Vorlage von Verträgen
…Vorlage von Verträgen § 53d. Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge über den Anschluss oder die Mitbenützung innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zur Gänze der Schienen-Control GmbH vorzulegen.…
§ 227
… 000 Euro zu bestrafen, wer 1. der Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2 nicht nachkommt, 2. der Vorlagepflicht nach § 53d nicht nachkommt, 3. die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 und 3 nicht beachtet, 4. entgegen § 55…
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