(1) Für jede Eisenbahn, beziehungsweise für jeden Theil derselben, welcher den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, ist eine Einlage zu errichten.
(2) Bei Eisenbahnen, welche das Geltungsgebiet dieses Gebietes überschreiten, sowie bei fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in dieses Gebiet erstrecken, ist für den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Theil eine Einlage zu eröffnen.
§ 4 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 4 Hauptbahnen, Nebenbahnen
…Hauptbahnen, Nebenbahnen § 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen 1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl…
§ 18 AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 18 Allgemeine Sonderbestimmungen
…diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für 1. Arbeitnehmer, die a) auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 , BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal ( § 18f Abs. 1 Z 1 ) eingesetzt sind, oder b) in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene…
§ 16 HlG · HlG · Hochleistungsstreckengesetz
§ 16 Übergangsbestimmung
… 1 “. (7) Bis zur Erlassung einer Neuregelung des Begriffes „Hauptbahnen“ im Eisenbahngesetz 1957 zählen zu den Hauptbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 auch die in § 1 Abs. 3 angeführten Schienenbahnen. (8) § 1 Abs. 6 ist auf Verordnungen nach § 1…
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