§ 47a Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge — EisbG
Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.
§ 47a EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 47a Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge
…Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge § 47a. Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu…
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