EisbG
Gliederung
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
8. Hauptstück Sonstiges
§ 45 Beseitigung eingetretener Gefährdungen
Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.
§ 45 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 45 Beseitigung eingetretener Gefährdungen
…Beseitigung eingetretener Gefährdungen § 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu…
§ 24c GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 24c Bücherliche Einheit
…gelten für die Gesamtheit der zu einer bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen sinngemäß, § 44 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 45 Abs. 1 bis 3 EisBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle von Zuschreibungen und Abschreibungen die entsprechenden Änderungen der Anmerkung der Zugehörigkeit zu einer bücherlichen Einheit treten. (2) Zur…
Rückverweise