§ 40b Einlösungsrecht des Bundes
§ 40b Einlösungsrecht des Bundes — EisbG
§ 40b Einlösungsrecht des Bundes — EisbG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078997
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bund kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.
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