(1) Für jede Eisenbahn, beziehungsweise für jeden Theil derselben, welcher den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, ist eine Einlage zu errichten.
(2) Bei Eisenbahnen, welche das Geltungsgebiet dieses Gebietes überschreiten, sowie bei fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in dieses Gebiet erstrecken, ist für den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Theil eine Einlage zu eröffnen.
§ 4 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 4 Hauptbahnen, Nebenbahnen
…Hauptbahnen, Nebenbahnen § 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen 1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl…
§ 18 AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 18 Allgemeine Sonderbestimmungen
…diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für 1. Arbeitnehmer, die a) auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 , BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal ( § 18f Abs. 1 Z 1 ) eingesetzt sind, oder b) in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene…
§ 50 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 50 § 50. Die Gefahrenzeichen.
…Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des § 4 Eisenbahngesetz 1957 , BGBl. Nr. 60/1957, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. 6d. „ANDREASKREUZ“ /Dokumente/Bundesnormen…
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