BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen7. Hauptstück Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen3. Abschnitt Betriebsbewilligung§ 35a

§ 35aBetriebsaussetzung

In Kraft seit 20. Juli 2024
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