In der Bauartgenehmigung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Standes der Technik eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen der Bauartgenehmigung entsprechend in Betrieb genommen werden dürfen. Sofern in der Zwischenzeit keine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, hat die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist für einen solchen Zeitraum zu verlängern, innerhalb dessen keine maßgebliche Änderung des Standes der Technik zu erwarten ist.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 33c Befristung in der Bauartgenehmigung
…Befristung in der Bauartgenehmigung § 33c. In der Bauartgenehmigung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Standes der Technik eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte eisenbahnsicherungstechnische…
§ 12 Behördenzuständigkeit
…zum Betrieb auf Hauptbahnen bestimmt sind; 3. für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Nebenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn hinaus auch dem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, jedoch…