BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen7. Hauptstück Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen2. Abschnitt Bauartgenehmigung2. Unterabschnitt Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen§ 33c

§ 33cBefristung in der Bauartgenehmigung

In Kraft seit 27. Juli 2006
Up-to-date