BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen7. Hauptstück Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen1. Abschnitt Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung§ 31h

§ 31hHöchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

In Kraft seit 28. Dezember 2011
Up-to-date