§ 244 Vollziehung
In Kraft seit 23. Dezember 2020
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung,
3. hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.