§ 237 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 23. Dezember 2020
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EisbG
Gliederung
13. Teil Schlussbestimmungen
2. Hauptstück Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen
§ 237 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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