EisbG
Gliederung
13. Teil Schlussbestimmungen
2. Hauptstück Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen
§ 236 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 236 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
…Verweisungen § 236. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.…
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