§ 22c Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung — EisbG
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.
§ 22c EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 22c Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung
…Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung § 22c. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art…
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