BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens§ 22b

§ 22bBekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

In Kraft seit 27. November 2015
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