BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens§ 21b

§ 21bSelbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

In Kraft seit 23. Dezember 2020
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