(1) Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung verfügt, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle entsprechend den Vorgaben der gemäß Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte auszustellen ist.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat der Behörde und der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Aussetzung oder den Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung unverzüglich mitzuteilen.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 211 Zertifizierung des Instandhaltungssystems
…Zertifizierung des Instandhaltungssystems § 211. (1) Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung verfügt, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz …
§ 229
…Sicherheitsgenehmigung zu sein, 3. entgegen § 207 ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oder 4. entgegen § 211 Abs. 1 die Tätigkeit einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausübt.…
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