§ 208 Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
In Kraft seit 23. Dezember 2020
Up-to-date
EisbG
Gliederung
11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen
6. Hauptstück Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
§ 208 Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.
§ 208 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 208 Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
…Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle § 208. Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.…
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