§ 203 Widerruf, Einschränkung
In Kraft seit 23. Dezember 2020
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§ 203 Widerruf, Einschränkung — EisbG
Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.
§ 203 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 203 Widerruf, Einschränkung
…Widerruf, Einschränkung § 203. Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.…
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