Die Sicherheitsgenehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen. Sie ist auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem die im § 199 angeführten Nachweise beizulegen sind, von der Behörde zu erneuern, wenn die im § 200 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Soweit ihre Erneuerung bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf ihre Erneuerung als weiterhin erteilt.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 201 Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
…Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung § 201. Die Sicherheitsgenehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen. Sie ist auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem die im § 199 angeführten Nachweise…
§ 243a Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 115/2024
…solche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, als deren von der Behörde vor Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 erteilte Sicherheitsgenehmigung noch nicht gemäß § 201 erneuert worden ist. (2) § 21 Abs. 9 Z 3 gilt solange nicht für Eisenbahnunternehmen, als deren vor der Kundmachung der Novelle…
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