§ 1f Stadt- und Vorortverkehr
In Kraft seit 23. Juli 2019
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§ 1f Stadt- und Vorortverkehr — EisbG
Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.
§ 1f EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 1f Stadt- und Vorortverkehr
…Stadt- und Vorortverkehr § 1f. Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland…
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