§ 198 Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
In Kraft seit 23. Dezember 2020
Up-to-date
Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.
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