§ 196 Einschränkung oder Widerruf
In Kraft seit 31. Dezember 2021
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§ 196 Einschränkung oder Widerruf — EisbG
Sind die Voraussetzungen für eine von der Behörde ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht mehr oder nicht mehr gänzlich gegeben, hat sie eine solche unter Angabe von Gründen zu widerrufen oder einzuschränken.
§ 196 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 196 Einschränkung oder Widerruf
…Einschränkung oder Widerruf § 196. Sind die Voraussetzungen für eine von der Behörde ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht mehr oder nicht mehr gänzlich gegeben, hat sie eine solche…
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