§ 18a Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung
In Kraft seit 27. Juli 2006
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Während der Konzessionsdauer darf niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 18a Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung
…Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung § 18a. Während der Konzessionsdauer darf niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.…
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