§ 182 Beteiligung an einer sektoralen Gruppe
In Kraft seit 23. Dezember 2020
Up-to-date
Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.
§ 182 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 182 Beteiligung an einer sektoralen Gruppe
…Beteiligung an einer sektoralen Gruppe § 182. Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797…