EisbG
Gliederung
10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen
1. Hauptstück Benannte Stellen
4. Abschnitt Pflichten einer benannten Stelle
§ 182 Beteiligung an einer sektoralen Gruppe
Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.
§ 182 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 182 Beteiligung an einer sektoralen Gruppe
…Beteiligung an einer sektoralen Gruppe § 182. Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797…
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