§ 174 Aufnahme der Tätigkeit
In Kraft seit 20. Juli 2024
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§ 174 Aufnahme der Tätigkeit — EisbG
Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde Einwände erhoben haben.
§ 174 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 174 Aufnahme der Tätigkeit
…Aufnahme der Tätigkeit § 174. Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb…
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