§ 171 Vorkehrungen — EisbG
Rückverweise
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.
§ 171 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 171 Vorkehrungen
…Vorkehrungen § 171. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter…