EisbG
Gliederung
10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen
1. Hauptstück Benannte Stellen
2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle
§ 170 Haftpflichtversicherung
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat gegen die Folgen einer Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 170 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
…Haftpflichtversicherung § 170. Eine Konformitätsbewertungsstelle hat gegen die Folgen einer Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.…
Rückverweise