EisbG
Gliederung
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
3. Hauptstück Verkehrskonzession
§ 16c Verkehrseröffnungsfrist
In der Verkehrskonzession ist eine angemessene Verkehrseröffnungsfrist festzusetzen.
§ 16c EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
…Verkehrseröffnungsfrist § 16c. In der Verkehrskonzession ist eine angemessene Verkehrseröffnungsfrist festzusetzen.…
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