§ 16b Voraussetzungen
§ 16b Voraussetzungen — EisbG
§ 16b Voraussetzungen — EisbG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40228443
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Behörde hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.
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