§ 15k Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
In Kraft seit 27. November 2015
Up-to-date
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
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