§ 15k Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
In Kraft seit 27. November 2015
Up-to-date
§ 15k Erlöschen der Verkehrsgenehmigung — EisbG
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
§ 15k EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 15k Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
…Erlöschen der Verkehrsgenehmigung § 15k. Die Verkehrsgenehmigung erlischt: 1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung; 2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.…
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