§ 15g Verkehrseröffnung — EisbG
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.
§ 15g EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 15g Verkehrseröffnung
…Verkehrseröffnung § 15g. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.…
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