§ 153 Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung
In Kraft seit 23. April 2010
Up-to-date
(1) Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung haben allen Personen nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang zu ihrer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zu gewähren.
(2) Das Entgelt, das für die Vermittlung der für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder der für den Erwerb einer Bescheinigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu entrichten ist, ist nach dem Grundsatz eines angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes festzulegen.
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