§ 14c Erwerb einer Eisenbahn — EisbG
(1) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.
(2) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.
§ 14c EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 14c Erwerb einer Eisenbahn
…Erwerb einer Eisenbahn § 14c. (1) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen. (2) Dem Erwerber einer öffentlichen…
§ 12 Behördenzuständigkeit
…und zum Betrieb von solchen Straßenbahnen sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf solchen Straßenbahnen; b) für die Entscheidung über Anträge nach den §§ 14c und 14d; c) für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes gemäß § 28…
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