EisbG
Gliederung
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
1. Hauptstück Konzession
§ 14b Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer
Die Konzession ist für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen. Diese Zeit läuft ab dem Tage der Betriebseröffnung der ersten Teilstrecke. In der Konzession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist festzusetzen.
§ 14b EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 14b Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer
…Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer § 14b. Die Konzession ist für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen. Diese Zeit läuft ab…
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