§ 148 Bestellung sachverständiger Prüfer — EisbG
Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins
1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
§ 148 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 148 Bestellung sachverständiger Prüfer
…4. Hauptstück Sachverständige Bestellung sachverständiger Prüfer § 148. Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins 1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen, 2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das…
§ 149 Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
…Verzeichnis der sachverständigen Prüfer § 149. Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.…
§ 150 Begutachtungsbefugnis
…Begutachtungsbefugnis § 150. (1) Zu Begutachtungen, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 149 geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die…
§ 241 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010
…bestellt sind, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gelten im Umfang und bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 148 bestellte sachverständige Prüfer. Personen und Stellen, die als Ärzte oder Psychologen mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen bzw. psychischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer…
Rückverweise