§ 128 Wesen der Fahrerlaubnis
In Kraft seit 23. April 2010
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EisbG
Gliederung
Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.
§ 128 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 128 Wesen der Fahrerlaubnis
…2. Hauptstück Fahrerlaubnis Wesen der Fahrerlaubnis § 128. Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse…
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