§ 127 Ausländische Fahrerlaubnisse
In Kraft seit 23. April 2010
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§ 127 Ausländische Fahrerlaubnisse — EisbG
In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse sind inländischen gleichzuhalten, wenn der darin bezeichnete Inhaber das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat.
§ 127 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 127 Ausländische Fahrerlaubnisse
…Ausländische Fahrerlaubnisse § 127. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse…
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