Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist eine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich. Für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist dann keine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich, wenn die Behörde gemäß § 107 entschieden hat, dass eine solche nicht erforderlich ist.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 104 Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme
…4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme § 104. Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „…
§ 228
…Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert, 4. ein Teilsystem betreibt, ohne dass für das Teilsystem eine ausgestellte EG-Prüferklärung vorliegt, 5. die im § 104 angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt, 6. entgegen § 108 Abs. 1 eine Ausschreibung durchführt, 7. der Unterrichtungsverpflichtung im…
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