§ 9 Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
§ 9 Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte — EIRAG
§ 9 Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte — EIRAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40007626
Zuletzt nach Updates gesucht am
Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.
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