§ 39 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. Januar 2008
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EIRAG
Gliederung
4. Teil Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen
§ 39 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
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