§ 39 Verordnungsermächtigung
§ 39 Verordnungsermächtigung — EIRAG
§ 39 Verordnungsermächtigung — EIRAG
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094956
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
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