EIRAG
Gliederung
3. Teil Niederlassung
2. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit
§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.
§ 23 EIRAG · EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
…§ 23. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch…
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