§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte — EIRAG
§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte — EIRAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40007640
Zuletzt nach Updates gesucht am
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.
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