BundesrechtBundesgesetzeEuropäisches Rechtsanwaltsgesetz§ 23

§ 23Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.

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