EIRAG
Gliederung
3. Teil Niederlassung
2. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit
§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.
§ 17 EIRAG · EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 17 Aufsicht, Disziplinarbehandlung
…1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. (2) Disziplinarstrafen und einstweilige…
§ 7 Aufsicht, Disziplinarbehandlung
…1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. …
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