§ 22 Rechtsmittelbefugnis
In Kraft seit 24. Mai 2000
Up-to-date
Für die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gegen die nach diesem Hauptstück ergehenden Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gilt § 5a der Rechtsanwaltsordnung sinngemäß.
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