EIRAG
Gliederung
3. Teil Niederlassung
1. Hauptstück Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
§ 14 Einvernehmensrechtsanwalt
In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
§ 14 EIRAG · EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 14 Einvernehmensrechtsanwalt
…§ 14. In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach…
Art. 17 § 14
…§ 14. § 32 EIRAG (Art. V Z 6) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden.…
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