§ 14 Einvernehmensrechtsanwalt
In Kraft seit 24. Mai 2000
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EIRAG
Gliederung
3. Teil Niederlassung
1. Hauptstück Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
§ 14 Einvernehmensrechtsanwalt
In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
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