Art. 17 § 14
In Kraft seit 29. Dezember 2007
Up-to-date
EIRAG
Gliederung
§ 32 EIRAG (Art. V Z 6) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden.
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