(1) Die Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Rückverweise
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 4 Statut für das Ehrenzeichen
(1) Die Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen. (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des H…
§ 26 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 7 sowie § 10 Abs. 1 die Bundesregierung; 2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 3 Abs. 2 die Präsidentin bzw. der…