Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst ist nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erbinnen bzw. Erben oder Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zurückgestellt wird.
Rückverweise
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 18 Rechte am Ehrenzeichen
…Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zu. Davon ausgenommen ist das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst, welches nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten gemäß § 11 an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen ist.…
§ 26 Vollziehung
…Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates; 3. hinsichtlich der §§ 8, 9, § 10 Abs. 2 sowie §§ 11 bis 16 die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister; 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundeskanzlerin bzw…