Die nach diesem Bundesgesetz verliehenen Ehrenzeichen stehen im Eigentum des Bundes und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Ehrenzeichen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erbinnen bzw. Erben oder ihren Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zu. Davon ausgenommen ist das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst, welches nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten gemäß § 11 an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen ist.
Rückverweise
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 27 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
…Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und das Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für…